Wie unsexy ist dieses Thema eigentlich? Klar: bei der Erstellung einer neuen Website steht erstmal im Vordergrund, dass Gestaltung und Inhalt ein Statement setzen. Als PR-Agentur möchten wir unsere Kunden aber umfassend beraten und schrecken dabei auch vor Paragrafen nicht zurück. Im folgenden Beitrag geben wir einen Überblick zu wichtigen rechtlichen Vorgaben im Online-Bereich.

Welche Artikel kann man auf der eigenen Presseseite hochladen? Welche Bilder darf man auf dem eigenen Blog verwenden? Und welche rechtlichen Vorgaben sollten bei der Newsletter-Ansprache von potentiellen Kunden beachtet werden? Um das eigene Unternehmen oder die eigene Einrichtung in ihrem Selbstverständnis darzustellen, öffentliche Aufmerksamkeit zu wecken oder Kooperationspartner und Kunden zu gewinnen, ist der Web-Auftritt zentral. Eine kreative, stimmige und benutzerfreundliche Außendarstellung sowie interessante Inhalte bestimmen dabei neben technischen Maßnahmen die Sichtbarkeit. Damit die Rechte zum Schutz von Personen und geistigen Leistungen auch im Web gewahrt bleiben, sollten einige rechtliche Vorgaben im Online-Bereich nicht außer Acht gelassen werden.

Natürlich steht auch für uns an erster Stelle, dass eine Website inhaltlich und gestalterisch Maßstäbe setzt: über unsere Leistungen im Online-Bereich findet ihr hier weitere Informationen.

Share with care – Texte fremder Autoren richtig verwenden

Wenn Medien positiv auf eine Geschäftsidee, eine interessante Gründergeschichte oder den sozialen Grundgedanken einer Einrichtung reagieren, ist viel gewonnen – verständlich, dass ihr solche Presse-Statements auch Website-Besuchern zur Verfügung stellen möchtet. Um Texte fremder Autoren zu übernehmen oder zu vervielfältigen, beispielsweise auf eurer Presseseite hochzuladen oder über Facebook zu teilen, muss gemäß deutschem Urheberrecht das Einverständnis des Urhebers vorliegen – unabhängig davon,

in welcher Form der Text veröffentlicht wurde und ob der Autor angegeben wird. Konkret: auch ein Online-Artikel der Süddeutschen Zeitung über euer Unternehmen darf nicht als Screenshot auf eurer Seite erscheinen, solange nicht die Rechte über den Urheber oder den Verlag eingeholt wurden.

Das ist aber kein Grund zur Verzweiflung: unbedenklich sind nämlich alle Formen des Teilens, bei der die Inhalte über eine andere Website abgespielt werden: wenn ihr etwa auf den erschienenen Artikel verlinkt oder ein Video einbettet, das über eine andere Plattform abgespielt wird 

(z.B. über Youtube; allerdings müsst ihr in diesem Fall in eurer Datenschutzerklärung angeben, dass ihr Youtube-Videos einbettet). Außerdem dürfen Inhalte innerhalb einer Social-Media-Plattform geteilt werden, sofern die Geschäftsbedingungen der Plattform das Teilen von Beiträgen erlauben – beispielsweise wenn ihr einen Facebook-Post eines Magazins über Facebook teilt. Um Inhalte anderer Urheber allerdings kanalübergreifend zu teilen (also etwa einen Tweet über Facebook) oder fremde Website-Inhalte beispielsweise auf Facebook zu posten, muss wiederum das Einverständnis des Urhebers vorliegen.

Wer hat’s geknipst? Bildrechte angeben!

Um Website-Besucher neugierig zu machen oder die eigene Seite ansprechend zu gestalten – gutes Bildmaterial ist im Web zentral. Ob ihr einen professionellen Fotografen engagiert oder Stockmaterial recherchiert: der Urheber des Bildes muss immer mit angegeben sein. Vollkommen korrekt ist dabei nur die Angabe der Urheberrechte direkt unter dem Bild – ein Hinweis im Impressum genügt dafür in der Regel auch dann nicht, wenn die Geschäftsbedingungen einiger Portale dies so angeben.

Mehr als Kleingedrucktes: Impressum und Datenschutzerklärung

Die neue Website steht perfekt? Bevor sie online geht, müssen noch einige rechtliche Vorgaben überprüft werden: das Impressum enthält die rechtlichen Angaben des Unternehmens oder der Einrichtung mit der verantwortlichen Stelle, dem Geschäftssitz und wirtschaftlichen Angaben. Daneben und davon getrennt ist für alle geschäftlich betriebenen Websites auch eine Datenschutzerklärung Pflicht. Darin müssen alle Werkzeuge und Quellen angegeben werden, über die personenbezogene Daten auf der Website erhoben werden – neben Tracking Tools betrifft dies die verwendeten Cookies, Kontakt-Formulare und Verlinkungen zu Social-Media-Seiten. Für jede Datenerhebung muss eine Rechtsgrundlage angegeben sowie eine Möglichkeit bereitgestellt werden, diese Datenerhebung zu umgehen. Für das Impressum wie für die Datenschutzerklärung gilt zudem die „Zwei-Klick-Regel“: von jeder Ebene der Website sollten die beiden Erklärungen über nicht mehr als zwei Klicks erreichbar sein.

Kennen Sie schon unseren Newsletter? Einige Details zum E-Mail-Marketing

Bei der Ansprache von Kunden über das Web sind zwei Rechtsbereiche zu unterscheiden: das Datenschutzrecht legt fest, unter welchen Voraussetzungen Daten erhoben und gespeichert werden dürfen. Wenn ein Newsletter über die Website bestellt werden kann, sollte das Formular nur die E-Mail-Adresse als Pflichtfeld vorgeben, sodass der Newsletter auch ohne Angabe persönlicher Daten bestellt werden kann. Durch ein Double-Opt-In-Verfahren stellt ihr sicher, dass das angegebene E-Mail-Postfach dem Besteller gehört; zugleich erhaltet ihr einen Nachweis für die Newsletter-Bestellung und könnt das Einverständnis dokumentieren.

Die konkreten Voraussetzungen für die Ansprache von Kunden und Interessenten über das E-Mail-Marketing werden über das Wettbewerbsrecht geregelt. Zu beachten gilt dabei: E-Mail-Marketing bedarf fast immer einer ausdrücklichen Zustimmung – unabhängig davon, ob es sich um einen bestehenden Kunden handelt oder ob sich E-Mail-Adressen eurer Zielgruppen leicht online recherchieren lassen.

Lest außerdem auf unserem Blog, wie ihr Suchmaschinenoptimierung strategisch angehen könnt und wie ein Online-Pressebereich aufgebaut werden kann.

Dieser Beitrag dient nur Informationszwecken und ist ausdrücklich nicht als rechtliche Beratung zu verstehen. Wir übernehmen keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargelegten Informationen.

Barbara Keil

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